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Prävention: Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt ist keine Privatangelegenheit

Symbolbild

AMBERG. Die Polizeiinspektion Amberg wird regelmäßig über Fälle von häuslicher Gewalt informiert. Leider ist das sog. Dunkelfeld (Straftaten, welche den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt werden) bei Straftaten im familiären Umfeld hoch. Oftmals besteht bei den Betroffenen Unsicherheit oder aber auch Schamgefühl. Ohne Kenntnis der Straftat können Polizei und Staatsanwaltschaft jedoch nicht tätig werden – die Tat wird nicht aufgeklärt, die Täterin oder der Täter bleibt unentdeckt und unbestraft.

Appell der Polizeiinspektion Amberg:
Erstatten Sie Anzeige, wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt werden!
Häusliche Gewalt beinhaltet alle Formen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt und umfasst familiäre sowie partnerschaftliche Gewalt.
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn die Gewalt zwischen Personen stattfindet, die in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung zusammenwohnen. Sie liegt auch vor, wenn sie unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt innerhalb der Familie oder in aktuellen oder ehemaligen Partnerschaften geschieht.
Der Ort des Geschehens kann dabei auch außerhalb der Wohnung liegen, z.B. Straße, Geschäft und Arbeitsstelle, häufig ist jedoch die Wohnung selbst der Tatort.

Häusliche Gewalt ist verletzend, strafbar und keine Privatangelegenheit
Häusliche Gewalt hat vielfältige Erscheinungsformen. Sie reichen von subtilen Formen der Gewaltausübung durch Verhaltensweisen, die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Geschädigten/des Geschädigten ignorieren, über Demütigungen, Beleidigungen und Einschüchterungen, Bedrohung sowie psychischen, physischen und sexuellen Misshandlungen, Freiheitsberaubung bis hin zu Vergewaltigungen oder gar zu versuchten oder vollendeten Tötungen.

Fast alle Formen häuslicher Gewalt stellen Handlungen dar, die gesetzlich mit Strafe bedroht sind: Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. In Frage kommen zahlreiche Straftatbestände, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt ein polizeiliches Tätigwerden von Amts wegen auslösen, denn häusliche Gewalt ist nie Privatsache. Es gilt: „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (Art. 2 Grundgesetz)

Das Besondere an häuslicher Gewalt
Häusliche Gewalt betrifft alle Bildungs- und Einkommensschichten gleichermaßen. Sie existiert in allen Altersgruppen, Nationalitäten, Religionen und Kulturen. Häusliche Gewalt entsteht nicht – wie z. B. bei einer Kneipenschlägerei – aus einer konkreten Situation heraus. Sie ist vielmehr Ausdruck eines andauernden Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Täter bzw. Täterin und Opfer.
Beziehungen, in denen Gewalt ausgeübt wird, unterliegen häufig einer Eigendynamik, die einem bestimmten Muster folgt. Typisch ist dabei, dass sich die Situation zunächst beruhigt und der oder die Gewaltausübende sich entschuldigt, dann aber weiter gewalttätig wird. Eventuell werden mit der Zeit die Abstände zwischen den einzelnen Gewaltausbrüchen kürzer und die Schwere der Gewalt nimmt zu. Bei häuslicher Gewalt handelt es sich also nicht um Einzelfälle. Studien für Deutschland und Europa belegen, dass etwa ein Viertel aller Frauen in Deutschland irgendwann in ihrem Leben Opfer häuslicher Gewalt wird.
Auch Kinder sind von dieser Gewalt betroffen, wenn sie in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennen lernen, Gewalt selbst erfahren oder beobachten. Diese Kinder neigen dann oft dazu, später selbst gewalttätig oder Opfer von Partnergewalt zu werden. Schon deshalb muss häusliche Gewalt verhindert bzw. umgehend gestoppt werden.
Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung

Väter und Mütter wollen ihren Kindern gute Eltern sein, ihnen Zuwendung geben, sie fördern und beschützen. Sicher gibt es Auseinandersetzungen zwischen Eltern, doch die Kinder sollten erleben, dass Eltern sich streiten und wieder vertragen. In manchen Familien mündet ein Streit in Gewalt. Die meisten Kinder, die häusliche Gewalt miterleben, schämen sich für das Verhalten ihrer Eltern. Das macht es ihnen schwer, sich jemandem anzuvertrauen. Außerdem lastet auf ihnen oft ein enormer Druck, denn sie müssen Aufgaben übernehmen, denen das Opfer nicht mehr gewachsen ist. Damit sind Kinder überfordert. Wenn sie sich in den Streit einmischen, können sie sich selbst in Gefahr bringen.
Kinder fühlen sich schuldig für das, was zu Hause passiert. Ihnen muss deutlich gemacht werden, dass sie für das Verhalten ihrer Eltern nicht verantwortlich sind. Sie orientieren sich an dem, was ihre Eltern ihnen vorleben. Wenn sie Gewalt erleben, wird diese zur Normalität. Sie lernen, dass Gewalt zur Durchsetzung eigener Interessen „normal“ ist. Sie lernen nicht, dass es in Konfliktsituationen auch positive Verhaltensalternativen gibt. Im Erwachsenenalter wiederholt sich für diese Kinder oft das Erlebte, nämlich die Ausübung bzw. die Erduldung von Gewalt. Kinder brauchen daher qualifizierte Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Gewalterfahrungen. Dies erfolgt z. B. durch Fachberatung in Jugendämtern, durch Erzieherinnen in Frauenhäusern und/oder spezielle Angebote von Traumazentren für Kinder und Jugendliche.

Sie wurden Opfer oder bedroht?


Wohnungsverweisung
Zur Abwehr von Gefahren und Verhinderung weiterer Gewalttaten kann die Polizei eine Reihe von Maßnahmen treffen:


Zivilrechtlicher Schutz
Mit dem Gewaltschutzgesetz werden die Schutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und die Täter und Täterinnen stärker zur Verantwortung gezogen. Es ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Eskalation der Gewalt in der Familie oder Beziehung zu unterbrechen. Außerdem können gegenüber dem gewalttätigen Partner Näherungsverbote und die Untersagung von Kontakten (Anrufe, Nachrichten per SMS, Fax, E-Mail, sozialer Netzwerke) sowie anderer Formen der Belästigung ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann das Gericht den Täter dazu verpflichten, der gefährdeten Person die gemeinsam genutzte Wohnung zumindest befristet (grundsätzlich für sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate) zu überlassen – unabhängig von der Frage, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.

Zivilrechtlichen Schutz beantragen
Sie können sich an das Familiengericht wenden und eine Schutzanordnung beantragen, indem Sie dort persönlich und/oder unter Hinzuziehung eines Anwalts vorstellig werden. Der Familienrichter kann bestimmen, dass der Täter oder die Täterin Täter sich an Schutzanordnungen halten muss, zum Beispiel:


Ein Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen ist eine Straftat gemäß Gewaltschutzgesetz und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Missachtet der Täter bzw. die Täterin die Schutzanordnungen, informieren Sie unverzüglich die Polizei! Diese hat vom Gericht Kenntnis von der Schutzanordnung und kann weitere notwendige Maßnahmen zum Ihrem Schutz treffen.
Beachten Sie, dass der Antrag auf zivilrechtlichen Schutz kostenpflichtig sein kann. Eventuell haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenden Sie sich hierfür an das Gericht.

Umgangsrecht für Kinder
Besteht ein Umgangsrecht des Täters oder der Täterin für ein gemeinsames Kind, kann die Schutzanordnung eingeschränkt werden. Droht weitere Gewaltanwendung und damit eine Gefährdung des Kindeswohls, kann mit Hilfe des Jugendamtes oder eines Anwalts veranlasst werden, dass das Umgangsrecht nur eingeschränkt wahrgenommen oder ausgesetzt wird. Mögliche Regelungen sind:


Rechte und Ansprüche


Hilfe und Unterstützung
Holen Sie sich professionelle Hilfe, um Unterstützung für den Weg aus der Gewalt zu erhalten. Ansprechpartner vor Ort sind neben der Polizei, die in akuten Gewaltsituationen über den Notruf 110 jederzeit zu erreichen ist,


Hilfe für Kinder
Kinder können sich bei Problemen zu Hause, in der Schule, mit Freunden oder wenn sie sich bedroht fühlen, Hilfe und Unterstützung holen:


Bericht: PI Amberg

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