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Besonders zur Weihnachtszeit: Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt

Bild: Bildungs -und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Bild: Bildungs -und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

OBERPFALZ. Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und dies bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken:
Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei manchen Waren wie z.B. Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:


In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Diese Servicepauschale ist allerdings keine Einfuhrabgabe des Zolls. Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um wertbezogene Fragestellungen zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so der Leiter des Hauptzollamts Regensburg, Regierungsdirektor René Matschke. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten oft nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger ggf. ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.“

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. dem dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“.

Bericht: Hauptzollamt Regensburg

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