BAYERN. Auf Vorschlag von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat das Kabinett gestern nach Abschluss der Verbandsanhörung beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) dem Bayerischen Landtag zur weiteren Behandlung zuzuleiten. „Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir die Regelungen zur Auskunftspflicht bei Bestandsdaten an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechts anpassen“, erläuterte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. „Das bedeutet mehr Datenschutz für Bürgerinnen und Bürger und mehr Rechtssicherheit für unsere Polizei.“ Bestandsdaten sind personenbezogene Informationen über Internetnutzer, die in der Regel längerfristig beim Anbieter gespeichert werden. Hierzu gehören insbesondere die Personalien des Nutzers, also Name und Anschrift, aber auch Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse. Nach Herrmanns Worten werden Bestandsdaten von der Polizei regelmäßig zur Abwehr von Gefahren benötigt, etwa weil jemand im Internet seine Selbstverletzung angekündigt hat oder vermisst wird. Alle Informationen zur geplanten PAG-Änderung sind unter www.pag.bayern.de abrufbar.
Der Innenminister betonte, dass der Gesetzentwurf bereits mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz abgestimmt wurde. „Die geplanten Änderungen schaffen für die Bayerische Polizei keine neuen Befugnisse“, erklärte Herrmann. Das Gegenteil sei der Fall. „Wir konkretisieren und verschärfen die bisherigen Voraussetzungen, wann die Telekommunikationsanbieter verpflichtet sind, der Polizei zur Abwehr einer konkreten oder drohenden Gefahr Auskunft der bei ihnen gespeicherten Bestandsdaten zu geben“, so Herrmann. „Ein hoher Standard beim Datenschutz ist uns ein wichtiges Anliegen.“
Eine Neuregelung wurde aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig. Dieses hatte im Mai 2020 § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) alter Fassung und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG muss die allgemeine Bestandsdatenauskunft mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht dienen, die Auskunft über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von besonderem Gewicht. Der Bund hat daraufhin seine Rechtsgrundlagen neu gefasst.
Ausgehend davon sind Anpassungen an die genannte Rechtsprechung des BVerfG auch im bayerischen Polizeirecht erforderlich.
Bericht: Bayerisches Innenministerium