Erste Lesung im Landtag zu PAG-Änderungen – Bayerns Innenminister Joachim Herrmann erläutert geplante Anpassung der Bestandsdatenauskunft

Symbolbild: Maximilianeum / Bayerischer Landtag
Bayerischer Landtag

BAYERN. Der Bayerische Landtag hat gestern den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in Erster Lesung behandelt, mit dem die Regelungen zur Auskunftspflicht bei Bestandsdaten an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechts anpasst werden sollen. Bestandsdaten sind personenbezogene Informationen, die zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses beim Anbieter gespeichert werden. Hierzu gehören insbesondere die Personalien des Nutzers, also Name und Anschrift, aber auch Kontaktmöglichkeiten wie eine E-Mail-Adresse. Bestandsdaten werden von der Polizei regelmäßig zur Abwehr von Gefahren benötigt, beispielsweise weil jemand im Internet seinen Suizid angekündigt hat oder vermisst wird. Der Gesetzentwurf wurde dem Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport als federführendem Ausschuss überwiesen. „Mit unserem Gesetzentwurf erreichen wir mehr Datenschutz für Bürgerinnen und Bürger und mehr Rechtssicherheit für unsere Polizei“, erläuterte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. „Alle Informationen zur geplanten PAG-Änderung sind unter www.pag.bayern.de abrufbar.“
Laut Herrmann wurde der Gesetzentwurf bereits mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz abgestimmt. Außerdem fand eine Verbandsanhörung statt. „Mit den geplanten Änderungen sind für die Bayerische Polizei keine neuen Befugnisse verbunden“, so Herrmann. Vielmehr gehe es um eine Verschärfung der bisherigen Voraussetzungen, wann die Anbieter verpflichtet sind, der Polizei zur Abwehr einer konkreten oder drohenden Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten Auskunft der bei ihnen gespeicherten Bestandsdaten zu geben.
Eine Neuregelung ist nach Herrmanns Worten aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig. Dieses hatte im Mai 2020 § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) alter Fassung und mehrere Fachgesetze des Bundes, die die manuelle Bestandsdatenauskunft regeln, für verfassungswidrig erklärt. Nach Ansicht des BVerfG muss die allgemeine Bestandsdatenauskunft mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht dienen, die Auskunft über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen mindestens dem Schutz von Rechtsgütern von besonderem Gewicht. Der Bund hat daraufhin seine Rechtsgrundlagen neu gefasst.
Ausgehend davon sind Anpassungen auch im bayerischen Polizeirecht erforderlich.

Bericht: Bayerisches Innenministerium