Polizei stoppt zwei alkoholisierte Verkehrsteilnehmer

Alkohol am Steuer (Symbolbild Pixabay)
Symbolbild: Alkohol am Steuer

TEUBLITZ / NITTENAU. Gleich zwei Männer wurden vergangene Nacht unter dem Einfluss von Alkohol am Steuer erwischt. Den Anfang machte ein 39-Jähriger aus dem Landkreis Cham. Eine Streife der Polizeiinspektion Burglengenfeld bemerkte den Mann gegen 21.30 Uhr an einer Tankstelle in Bergham. Der Mann bezahlt an der Kasse und ging in unsicherem Gang zu seinem geparkten Auto zurück. Noch bevor die Einsatzkräfte den Mann ansprechen konnte, startete dieser den Motor und war im Begriff loszufahren. Ein durchgeführter Atemalkoholtest erbrachte einen Wert weit im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Der Mann wurde einer Blutentnahme unterzogen, einen Führerschein konnte er nicht vorweisen. Gegen ihn wird nun u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt.

Wegen einer nicht vorhandenen Versicherungsplakette kontrollierte eine Streifenbesatzung gegen 01.45 Uhr des heutigen Freitags den Fahrer eines E-Scooters. Der 34-Jährige mit Wohnsitz im Städtedreieck war zu dieser Zeit auf der Regensburger Straße in Teublitz unterwegs. Bei der Kontrolle bemerkten die Einsatzkräfte Alkoholgeruch bei dem Mann, weshalb ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde. Der Wert lag knapp unter der absoluten Fahruntüchtigkeit, weshalb ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der 0,25 mg/l-Grenze eröffnet wurde. Der Erstverstoß wird mit 500 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen geahndet. Außerdem wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes nach dem Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet.

Wichtige Hinweise der Polizei zu E-Scootern

  • Grundsätzlich gelten die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung!
  • Da es sich um Kraftfahrzeuge handelt, gelten auch die Regeln zu Alkohol und Drogen, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze. Aber bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Ab 1,1 Promille ist jedenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. ACHTUNG In der Probezeit nach Fahrerlaubniserwerb oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt 0,0 Promille.
  • Die Regeln zur „Handy“-Nutzung gelten uneingeschränkt. Da Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind, beträgt das Bußgeld 100 EUR (zuzügl. Gebühren und Auslagen), sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister. Bei Gefährdungen oder einem Unfall beträgt das Bußgeld 150/200 EUR und 2 Punkte.
  • Auf Elektrokleinstfahrzeugen ist die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb nicht erlaubt.
  • Stürze oder Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern können schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Auch wenn gesetzlich keine Vorgaben bestehen, sollte freiwillig ein Helm getragen werden.
  • Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Einer Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung bedarf es nicht.
  • Befahren werden dürfen grundsätzlich alle baulich angelegten Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen (außerorts). Sofern nicht vorhanden muss die Fahrbahn benutzt werden.
  • Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden.


Bericht: PI Burglengenfeld